Aktuelle Informationen zum Schulbetrieb
Informationspflicht der Schule gegenüber der Schulöffentlichkeit bei einer Infektionsschutzmaßnahme des Gesundheitsamtes
Die staatliche Verpflichtung zum Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes erfordert es, dass die Schule die Schulöffentlichkeit (Lehrkräfte, Pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Erziehungsberechtigte, Schülerinnen und Schüler, Personal des Schulträgers pp.) unverzüglich in geeigneter Weise informiert, sobald das örtliche Gesundheitsamt eine Infektionsschutzmaßnahme nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz an der Schule verhängt.
Aktueller Status einer Infektionsschutzmaßnahme des Gesundheitsamtes:
-
Keine
Lita Gooßen (07.01.21)
Informationen des Niedersächsischen Kultusministeriums
Downloads
- Übersicht der Regelungen ab dem 011220 (222 KB | pdf)
- Unsere Coronaregeln 20 10 23.docx (426 KB | pdf)