Aktuelle Informationen zum Schulbetrieb/Corona
Informationspflicht der Schule gegenüber der Schulöffentlichkeit bei einer Infektionsschutzmaßnahme des Gesundheitsamtes
Die staatliche Verpflichtung zum Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes erfordert es, dass die Schule die Schulöffentlichkeit (Lehrkräfte, Pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Erziehungsberechtigte, Schülerinnen und Schüler, Personal des Schulträgers pp.) unverzüglich in geeigneter Weise informiert, sobald das örtliche Gesundheitsamt eine Infektionsschutzmaßnahme nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz an der Schule verhängt.
Aktueller Status einer Infektionsschutzmaßnahme des Gesundheitsamtes:
-
Keine
Lita Gooßen (05.01.22)
Informationen des Niedersächsischen Kultusministeriums
Downloads
- Basismaßnahmen zur Hygiene Kultusministerium Poster A3 WEB (153 KB | pdf)
- Darf ich in die Schule_Krankheitssymptome Schaubild Schule 20211018 NLGA (215 KB | pdf)
- Handreichung Quarantäne (150 KB | pdf)